Files
lawgit/laws_md/bmelwidvertrano/§3.md

4 lines
190 B
Markdown

# § 3 Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse und die Vertretung nach den §§ 1 und 2 selbst auszuüben.