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lawgit/laws_md/behv/§30.md

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# § 30 Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten
Die zuständige Behörde oder im Fall der Beauftragung einer beauftragten Stelle die beauftragte Stelle überträgt die nach § 10 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes veräußerten Emissionszertifikate vom Veräußerungskonto auf das Konto des Erwerbers.