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# § 23 Erwerb durch Privatpersonen
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(1) Alkoholerzeugnisse, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.
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(2) Bei der Beurteilung, ob Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:
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1.handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Alkoholerzeugnisse,
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2.Ort, an dem sich die Alkoholerzeugnisse befinden, oder die Art der Beförderung,
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3.Unterlagen über die Alkoholerzeugnisse,
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4.Beschaffenheit oder Menge der Alkoholerzeugnisse.
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(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Alkoholerzeugnissen nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.
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