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# GEOLDG
**Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben**
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Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- [§ 1 Zweck des Gesetzes](§1.md)
- [§ 2 Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich](§2.md)
- [§ 3 Begriffsbestimmungen](§3.md)
- [§ 4 Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes](§4.md)
- [§ 5 Aufgaben der zuständigen Behörde](§5.md)
- [§ 6 Betretensrecht für die staatliche geologische Landesaufnahme; Betretensrecht zur Verhütung geologischer Gefahren; Zutritt zu geologischen Untersuchungen Dritter](§6.md)
- [§ 7 Wiederherstellungspflicht und Haftung](§7.md)
- [§ 8 Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde](§8.md)
- [§ 9 Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde](§9.md)
- [§ 10 Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde](§10.md)
- [§ 11 Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen](§11.md)
- [§ 12 Nachträgliche Anforderung nichtstaatlicher Fachdaten](§12.md)
- [§ 13 Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten](§13.md)
- [§ 14 Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen](§14.md)
- [§ 15 Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen](§15.md)
- [§ 16 Datenformat](§16.md)
- [§ 17 Kennzeichnung von Daten](§17.md)
- [§ 18 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten; anderweitige Ansprüche auf Informationszugang](§18.md)
- [§ 19 Öffentliche Bereitstellung nach den Anforderungen des Geodatenzugangsgesetzes; analoge Bereitstellung](§19.md)
- [§ 20 Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten](§20.md)
- [§ 21 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in analoger Form anlässlich eines Zugangsbegehrens](§21.md)
- [§ 22 Hinweise auf geologische Daten in Geodatendiensten](§22.md)
- [§ 23 Öffentliche Bereitstellung staatlicher geologischer Daten der zuständigen Behörde](§23.md)
- [§ 24 Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten](§24.md)
- [§ 25 Inhaberlose Daten](§25.md)
- [§ 26 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8](§26.md)
- [§ 27 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9](§27.md)
- [§ 28 Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12](§28.md)
- [§ 29 Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind](§29.md)
- [§ 30 Einwilligung des Dateninhabers](§30.md)
- [§ 31 Schutz öffentlicher Belange](§31.md)
- [§ 32 Schutz sonstiger Belange bei verbundenen Daten](§32.md)
- [§ 33 Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben](§33.md)
- [§ 34 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten](§34.md)
- [§ 35 Erweiterte öffentliche Bereitstellung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren; wissenschaftliche Beratung zur Einsicht in nicht öffentlich bereitgestellte Daten, Bereitstellung und Einsicht im Datenraum](§35.md)
- [§ 36 Anordnungsbefugnis](§36.md)
- [§ 37 Zuständige Behörden; Überwachung](§37.md)
- [§ 38 Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts](§38.md)
- [§ 39 Bußgeldvorschriften](§39.md)
- [§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten](§40.md)