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# § 5 Freiwillige Weiterversicherung
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(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie
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1.die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben,
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2.die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt haben,
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3.noch keine Rente beziehen,
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4.die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und
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5.die Fortsetzung der Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragen.
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(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet.
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(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt sind.
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