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# § 43 Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung
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(1) Nach Beendigung der gesamten fachtheoretischen Ausbildung stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte ein zusammenfassendes Zeugnis über die Ergebnisse der einzelnen Leistungsnachweise aus.
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(2) Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt die Ergebnisse der Leistungsnachweise mit Angabe der Rangpunkte zusammen und ermittelt die Durchschnittsrangpunktzahl nach § 66.
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(3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl werden die Klausuren vierfach und die Leistungstests jeweils einfach gewertet.
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(4) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
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