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# § 20 Bremsen, Kupplung
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(1) Die Fahrzeuge müssen mit Bremsen ausgerüstet sein, die das Fahrzeug sicher zum Halten bringen und im Stand festhalten können.
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(2) Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugsektionen, die miteinander verbunden sind, müssen die Kupplungen so beschaffen sein, daß eine unbeabsichtigte Trennung nicht möglich ist.
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