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# § 49 Nationaler Einspruch
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(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
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(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
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1.die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,
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2.der Name und die Anschrift des Einsprechenden,
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3.falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
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4.die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,
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5.die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt.
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