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# § 26 Bestehen der Laufbahnprüfung
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(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
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1.die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt,
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2.keine der in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger als zwei Rangpunkten bewertet worden ist und
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3.insgesamt nicht mehr als zwei der in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
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(2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung ist das arithmetische Mittel aus
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1.der Ausbildungsrangpunktzahl,
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2.der Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung und
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3.der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung.
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(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
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(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Referendarinnen und Referendaren die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ergebnisse der Einzelleistungen mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.
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