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# § 28 Bachelorstudium
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(1) Das Bachelorstudium wird an einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung durchgeführt.
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(2) Die Studiengänge des Bachelorstudiums werden von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr festgelegt. Die Festlegung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung.
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(3) Die Einstellungsbehörde teilt die Anwärterinnen und Anwärter einer kooperierenden Hochschuleinrichtung zu.
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