Files
lawgit/laws_md/gapstatv/§17.md

4 lines
213 B
Markdown

# § 17 Auskunftspflicht
Für die Statistik zum Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst sind die Leitungen der jeweils personalaktenführenden Stellen der in § 15 genannten Institutionen auskunftspflichtig.