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# § 4 Gesundheitspersonalstatistik
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(1) Die Statistik nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 erfasst folgende Sachverhalte:
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1.das Personal als Beschäftigungsverhältnisse nach Einrichtungen, ausgeübtem Beruf, Geschlecht, Alter und Beschäftigungsart sowie
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2.das Personal als Vollzeitäquivalente nach Einrichtungen, ausgeübtem Beruf, Geschlecht und Alter.
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(2) Die Gesundheitspersonalstatistik wird auf Grundlage von Bundesstatistiken sowie Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt. Zusätzlich erfolgt die Erhebung der zur Erstellung der Statistik erforderlichen Angaben zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten bei folgenden Institutionen, soweit sie aufgrund ihrer zweckmäßigen Bestimmung über flächendeckende Daten zu den in Absatz 1 genannten Sachverhalten verfügen:
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1.Bundesagentur für Arbeit,
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2.Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
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3.Bundesministerium für Gesundheit,
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4.Verbände und Körperschaften der Selbstverwaltung der Leistungserbringer im Gesundheitswesen und deren wissenschaftlichen Institute,
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5.berufsständische Vereinigungen und Kammern im Gesundheitswesen sowie
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6.Krankenkassen und private Krankenversicherer sowie deren Verbände und wissenschaftliche Institute sowie
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7.weitere Sozialversicherungsträger.
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(3) Die Erhebung der Angaben erfolgt in der für die Erstellung der Statistik erforderlichen Periodizität, höchstens jedoch jährlich.
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