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# § 20 Liste der Kryptowertpapiere bei der Aufsichtsbehörde
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(1) Der Emittent hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:
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1.die Eintragung eines Kryptowertpapiers in ein Kryptowertpapierregister,
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2.die Änderung der in Absatz 2 genannten Angaben eines eingetragenen Kryptowertpapiers sowie
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3.die Löschung eines eingetragenen Kryptowertpapiers.
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(2) Die Aufsichtsbehörde führt über die ihr nach Absatz 1 Nummer 1 mitgeteilten Kryptowertpapiere eine öffentliche Liste im Internet. Die Liste enthält zu jedem Kryptowertpapier jeweils folgende Angaben:
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1.den Emittenten,
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2.die registerführende Stelle,
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3.Informationen zum Kryptowertpapierregister,
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4.den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier,
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5.das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister,
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6.bei nach Absatz 1 Nummer 2 mitgeteilten Änderungen das Datum und den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Änderungen,
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7.bei nach Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilten Löschungen das Datum der Löschung.
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