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# § 49 Richterrat und Präsidialrat
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Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet
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1.Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
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2.Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.
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