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# § 28 Naturdenkmäler
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(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
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1.aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
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2.wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
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(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
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