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# § 3 Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
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(1) Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen
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1.in einer Flughöhe von weniger als 500 Meter über Grund,
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2.mit Verlastung oder Abwurf von Gegenständen,
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3.im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist,
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4.im Langsamflug, Kunstflug oder Verbandsflug,
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5.zur Durchführung von Messungen im Rahmen der Flugsicherung oder Wettererkundung (Meßflug),
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6.im Gebirge bei einem seitlichen Abstand von weniger als 20 Meter zu einer Steilwand,
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7.zur Erprobung oder zum Nachfliegen von neuen Luftfahrzeugtypen oder Luftfahrzeugen im Rahmen einer beabsichtigten Änderung des bisherigen Verwendungszwecks,
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8.zur Abnahme von neuen Luftfahrzeugen,
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9.zur Überprüfung von überholten Luftfahrzeugen oder neuen oder erneuerten wesentlichen Luftfahrzeugteilen,
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10.zur Durchführung von Triebwerks- und Geräteerprobungen.
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(2) Einem besonders gefährlichen Auftrag im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 stehen die Fälle gleich, in denen sich abweichend von dem erteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der dort bezeichneten Flugarten erst nach dem Start auf Grund der die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände ergibt.
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(3) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Betriebszustand (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) liegt vor
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1.für die Dauer des Start- und Landevorganges (§ 1 Abs. 2),
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2.für die Dauer eines zur Durchführung des Flugauftrages notwendigen Durchfliegens von Schlechtwettergebieten, wenn das Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln fliegen muß,
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3.wenn das Luftfahrzeug steuerungsunfähig ist.
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