4 lines
247 B
Markdown
4 lines
247 B
Markdown
# § 104 Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
|
|
|
|
Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einem Rentenartfaktor vor mindestens 0,6 wird ein Zuschlag nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.
|