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# § 16 Befreiung von Formvorschriften
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Die Formvorschriften des § 4 Abs. 2, des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und der §§ 10, 12, 13 und 15 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Verwahrer einer gesetzlichen Aufsicht untersteht und der Hinterleger ein Kaufmann ist, der
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1.in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder
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2.im Falle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach der für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung, nicht eingetragen zu werden braucht oder
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3.nicht eingetragen wird, weil er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung im Ausland hat.
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