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# § 60 Eigenverantwortlichkeit
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(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus
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1.selbständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,
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2.zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft,
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3.Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten.
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(2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.
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