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lawgit/laws_md/schausrv/§1.md
2026-06-24 21:07:38 +00:00

329 B

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Ausrüstung im Sinne des § 2 Nr. 2.

(2) Besondere Bestimmungen, die Anforderungen an Ausrüstung aufstellen, insbesondere die Schiffssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr und ausländische Kriegsschiffe.