# § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Ausrüstung im Sinne des § 2 Nr. 2. (2) Besondere Bestimmungen, die Anforderungen an Ausrüstung aufstellen, insbesondere die Schiffssicherheitsverordnung, bleiben unberührt. (3) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr und ausländische Kriegsschiffe.