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# § 44 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
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(1) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen gelten die §§ 64 und 65 entsprechend.
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(2) Über die Folgen entscheidet die Ausbildungsleitung oder eine von ihr beauftragte Stelle.
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