Files
lawgit/laws_md/mtdbwvvdv/§70.md

9 lines
343 B
Markdown

# § 70 Protokolle über die mündliche Prüfung
(1) Über die mündliche Prüfung ist durch die Prüfungskommission für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen:
1.der Gegenstand der mündlichen Prüfung,
2.der Ablauf der mündlichen Prüfung und
3.die Bewertung der Leistung.