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# § 64 Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung
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(1) Aus den Rangpunkten der Klausuren wird die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung berechnet.
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(2) Bei der Ermittlung der Rangpunktzahl sind die Rangpunkte der Klausuren jeweils einfach zu gewichten.
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