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310 B

§ 70 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt oder 2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.