310 B
310 B
§ 70 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt oder 2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.