# § 70 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt oder 2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.