4 lines
233 B
Markdown
4 lines
233 B
Markdown
# § 35 Überstunden
|
|
|
|
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
|