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# § 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
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(1) Wer die Berufsbezeichnung
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1.„Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“,
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2.„Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“,
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3.„Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik“ oder
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4.„Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“
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führen will, bedarf der Erlaubnis.
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(2) Die jeweilige Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
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1.die jeweils vorgeschriebene Ausbildung nach Teil 3 erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 25 bestanden hat,
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2.sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
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3.nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
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4.über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.
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