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# § 6 Leistungseinschätzungen für praktische Einsätze
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(1) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung hat die Leistung, die die auszubildende Person im Rahmen des bei ihr durchgeführten praktischen Einsatzes erbracht hat, qualifiziert einzuschätzen.
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(2) Die beteiligte Einrichtung hat bei Beendigung des praktischen Einsatzes
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1.der auszubildenden Person die qualifizierte Leistungseinschätzung mitzuteilen und zu erläutern und
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2.der Schule die qualifizierte Leistungseinschätzung und die Zeiten, die die auszubildende Person während des praktischen Einsatzes gefehlt hat, mitzuteilen.
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(3) Abweichend von Absatz 1 ist für das Interprofessionelle Praktikum nach § 5 keine Leistungseinschätzung vorzunehmen.
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