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# § 17 Zulassung zur staatlichen Prüfung
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(1) Auf Antrag der auszubildenden Person entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person, ob die auszubildende Person zur staatlichen Prüfung zugelassen wird.
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(2) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird erteilt, wenn
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1.die folgenden Nachweise vorliegen:
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a)ein Identitätsnachweis der auszubildenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift,
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b)eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung nach Anlage 7,
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c)die zum Zeitpunkt der Zulassung vorliegenden Jahreszeugnisse nach § 7,
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2.die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens „ausreichend“ ist und
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3.die Fehlzeiten,
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a)die nach § 16 des MT-Berufe-Gesetzes auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht überschritten worden sind oder
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b)die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach§ 17des MT-Berufe-Gesetzes absolviert und nachgewiesen worden ist; der Nachweis wird entsprechend der Bescheinigung nach Nummer 1 Buchstabe b ausgestellt.
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(3) In die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2 fließen jeweils die Jahresnote des theoretischen und praktischen Unterrichts und die Jahresnote der praktischen Ausbildung der Jahreszeugnisse mit gleicher Gewichtung ein.
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(4) Die Entscheidung über die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird der auszubildenden Person spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
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