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# § 21 Veröffentlichung
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(1) Der qualifizierte Mietspiegel und seine Dokumentation sind kostenfrei im Internet zu veröffentlichen. Für ihre Abgabe in gedruckter Form können angemessene Entgelte verlangt werden.
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(2) Die Veröffentlichung des qualifizierten Mietspiegels soll binnen einer Frist von neun Monaten nach dem Stichtag, auf den sich die Erhebung bezieht, erfolgen.
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