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# § 1 Mitteilungspflicht
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Die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches besteht
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1.für die in Anlage 1 genannten Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen,
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2.für die in Anlage 2 genannten Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen,
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3.für die in Anlage 3 genannten Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und
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4.für die Summe der
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a)in Anlage 1 Nummer 1 bis 17 genannten Kongenere,
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b)in Anlage 2 Nummer 1 bis 12 genannten Kongenere,
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c)in Anlage 3 Nummer 1 bis 6 genannten Kongenere.
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Soweit die Untersuchung mit einer Untersuchungsmethode vorgenommen worden ist, mit der sich die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Kongenere nicht ermitteln lassen, besteht die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nur für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle als Stoffgruppe.
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