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# § 9 Reduzierung der Mindestzuführung
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(1) Die Mindestzuführung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen reduziert werden
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1.um den Solvabilitätsbedarf für die überschussberechtigten Versicherungsverträge des Gesamtbestands,
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2.um unvorhersehbare Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis, dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen des Gesamtbestands, die auf eine allgemeine Änderung der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder
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3.um den Erhöhungsbedarf in der Deckungsrückstellung, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
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(2) Die Mindestzuführung kann zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis nur bis auf den folgenden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden:
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[Tabelle]
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Dabei sind:
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aKE =die anzurechnenden Kapitalerträge nach § 3 Absatz 1, 2 und 6,
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Rz =die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen,
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Sv =der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erforderliche Betrag,
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RE =das Risikoergebnis,
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üE =das übrige Ergebnis.
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Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. Ergibt sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen. § 139 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
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(3) Soweit der Betrag, um den die Mindestzuführung reduziert werden kann, dem Alt- oder Neubestand oder einem kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- oder Neubestand oder zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung um den zugeordneten Teilbetrag. Soweit der genannte Betrag nicht zugeordnet werden kann, verringert sich die Mindestzuführung für den Alt- und Neubestand und zum kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entsprechend dem jeweiligen Anteil an der gesamten Mindestzuführung. Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines Zuführungsplans bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.
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