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# § 46 Antrag
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(1) Wer als Leiterin oder Leiter oder stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Prüfstelle tätig sein will, hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich oder auf elektronischem Weg zu beantragen.
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(2) Die antragstellende Person hat dem Antrag beizufügen:
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1.die genaue Bezeichnung der Prüfstelle und deren Träger,
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2.ihren Lebenslauf,
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3.Nachweise über das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde nach § 47 und
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4.(weggefallen)
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5.die Erklärung des Trägers der Prüfstelle, dass dieser mit der Bewerbung einverstanden ist.
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Der Antragsteller hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Die Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
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