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# § 32 Nachweis des Wägeergebnisses
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(1) Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat. Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:
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1.die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,
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2.Ort und Datum der Wägung,
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3.der Auftraggeber der Wägung,
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4.die Art des Wägegutes,
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5.beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,
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6.bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,
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a)der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie
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b)das ermittelte Wägeergebnis.
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(2) Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.
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