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# § 30 Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage
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Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat
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1.die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:
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„Öffentliche Waage
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Wägebereich von … kg bis … kg“;dem Wort „Waage“ können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,
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2.den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
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