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# § 69 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung
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(1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:
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1.Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten sowie Bereitstellung von Abrechnungsinformationen an den Letztverbraucher nach § 40b des Energiewirtschaftsgesetzes,
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2.Durchführung eines Lieferantenwechsels,
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3.Durchführung eines Tarifwechsels,
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4.Änderung des Messverfahrens,
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5.Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung,
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6.Erstellung der Energiemengenprognose nach § 4 der Stromnetzzugangsverordnung,
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7.(weggefallen)
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8.Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
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(2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant
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1.an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit der Abrechnung der Belieferung von Energie erforderlichen Informationen,
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2.an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit dem Tarif stehenden Informationen,
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3.an den Bilanzkreisverantwortlichen die für das Bilanzkreisdatenclearing erforderlichen Informationen.
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(3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
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1.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
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2.im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.
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