Files

316 B

§ 5 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt bewertet:

[Tabelle]

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.