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# § 15 Anforderungen an Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen
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(1) Für Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen sind nur Verfahren zulässig, die für diesen Zweck geeignet sind.
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(2) Für die Messungen sind die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 1 bis 3 des Bundesberggesetzes ist entsprechend anzuwenden.
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(3) Messungen nach § 125 Absatz 1 des Bundesberggesetzes sind nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand so durchzuführen, dass
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1.eine zuverlässige Vorhersage über Ausdehnung, Größe und zeitlichen Ablauf zu erwartender Einwirkungen auf die Oberfläche durch Bergbaubetriebe und ihre Auswirkungen auf bauliche Anlagen ermöglicht wird und
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2.eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher Hinsicht zuverlässig beobachtet werden können.
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Entsprechend sind auch die Ergebnisse der Messungen darzustellen.
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