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# § 22 Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen
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(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen und deren Bestandteilen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Vorgehensweisen bei der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen an Innenflächen von Bauten oder Anlagen sowie deren jeweiligen Bestandteilen zu unterscheiden,
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2.die Ausführung von Kundenaufträgen unter Beachtung von Herstellerinformationen, technischen Richtlinien und Normen zu planen,
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3.Auswahl und Anwendung von Prüfverfahren für Untergründe im Innenbereich zu beschreiben und vorgegebene Ergebnisse einer Prüfung zu bewerten,
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4.die Prüfung baulicher Gegebenheiten im Innenbereich zu beschreiben,
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5.die Anwendung von Gestaltungsprinzipien im Innenbereich zu beschreiben,
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6.Werkstoffe, insbesondere Beschichtungsstoffe, und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen für die Arbeit an Innenflächen zu unterscheiden, auszuwählen und die getroffene Auswahl zu begründen,
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7.Regeln des Schallschutzes darzulegen und
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8.Ursachen von Qualitätsabweichungen im Innenbereich darzulegen und Maßnahmen zur Behebung zu beschreiben.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
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