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# § 12 Deutsches Marktüberwachungsforum
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(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ein Deutsches Marktüberwachungsforum eingerichtet.
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(2) Das Deutsche Marktüberwachungsforum dient der strukturierten Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden.
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(3) Das Deutsche Marktüberwachungsforum hat die Aufgaben,
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1.die Bundesregierung in Fragen der Marktüberwachung zu beraten,
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2.allgemeine Empfehlungen zur wirkungsvollen und einheitlichen Durchführung der Marktüberwachung vorzuschlagen,
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3.Empfehlungen für eine einheitliche Durchführung der Marktüberwachung auszusprechen.
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(4) Das Deutsche Marktüberwachungsforum bearbeitet allgemeine übergreifende Themen der Marktüberwachung mit dem Ziel, die Zusammenarbeit des Unionsnetzwerks für Produktkonformität nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 mit Vertretern der koordinierenden Kreise mit Vollzugsaufgaben in der Marktüberwachung, Vertretern der obersten Bundes- und Landesbehörden, der Bundesoberbehörden und der Zollverwaltung sowie mit Fachexperten zu verbessern.
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(5) Die Geschäfte des Deutschen Marktüberwachungsforums führt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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