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# § 63 Nichtbeförderung bei Überbuchung, Annullierung und Verspätung von Flügen
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Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 S. 1) wird bestimmt:
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1.Zuständige Stelle für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nach Artikel 16 Abs. 1 ist das Luftfahrt-Bundesamt. Es ist zugleich Beschwerdestelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004;
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2.das Luftfahrt-Bundesamt kann die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen und Überprüfungen der Luftfahrzeuge und des Unternehmens durchführen;
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3.die nach Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu erbringenden schriftlichen Hinweise und Angaben müssen in deutscher Sprache abgefasst sein; an Flugplätzen im Sinn des § 12 Abs. 1 des Verkehrsstatistikgesetzes sind die Hinweise und Angaben zusätzlich in englischer Sprache abzufassen;
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4.die Luftfahrtunternehmen haben ihren Passagieren sowie dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die für die Abwicklung von Ansprüchen und zur Entgegennahme von Beschwerden verantwortliche Stelle im Unternehmen mit allen notwendigen Kontaktangaben schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann diese Angaben an Personen und Stellen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, weitergeben. Die Verfolgung von Ansprüchen und Beschwerden muss in deutscher Sprache möglich sein.
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