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# § 26
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(1) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung der Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr für in § 1a Absatz 1 genannte Luftfahrzeuge auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland für alle oder bestimmte Beförderungsarten ein Überflug-, Start- oder Landeverbot verhängen, soweit keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
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(2) Das Verbot ist auf das erforderliche Maß zu beschränken, zeitlich zu befristen und kann bei Fortbestehen der Gefährdungslage nach Absatz 1 Satz 1 im erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert werden. Eine Kombination mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist möglich.
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(3) Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
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(4) Verfügungen nach Absatz 1 werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr veröffentlicht und als „Notice to Airmen (NOTAM)“ bekannt gemacht.
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