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# § 8 Verfahrensordnung
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(1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt:
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1.nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,
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2.nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,
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3.nach den §§ 4 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und
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4.nach denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.
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(2) Die Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung des Beirats.
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