8 lines
865 B
Markdown
8 lines
865 B
Markdown
# § 8 Registerakten
|
|
|
|
(1) Zu jedem Registerblatt sind Registerakten zu führen, in denen ein Handblatt enthalten ist. Urkunden, auf die im Register zur Ergänzung einer Eintragung verwiesen wird, können in einem Sonderband verwahrt werden.
|
|
|
|
(2) Die Urkunden und Abschriften, die nach § 86 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung mit § 59 der Schiffsregisterordnung vom Registergericht aufzubewahren sind, werden zu den Registerakten genommen. Das gleiche gilt für die bei der Anmeldung eingereichten Urkunden, soweit sie nicht dem Anmeldenden zurückzugeben sind.
|
|
|
|
(3) Betrifft ein Schriftstück der in Absatz 2 bezeichneten Art Eintragungen auf verschiedenen Registerblättern, so ist es zu den Registerakten eines der beteiligten Blätter zu nehmen; in den Registerakten der anderen Blätter ist auf diese Registerakten zu verweisen.
|