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# § 13 Kunstflugberechtigung
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(1) In der Flugausbildung sind die in Anlage 10A festgelegten Übungen durchzuführen.
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(2) Der Bewerber um eine Kunstflugberechtigung hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 10B nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Kunstflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
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