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# § 12 Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der
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Länder
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(1) Die Ausbildung zum Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder erfolgt bei einem vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung, der dafür eine Erlaubnis besitzt.
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(2) In der theoretischen Ausbildung sind Kenntnisse gemäß Anlage 9A zu vermitteln.
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(3) In der praktischen fliegerischen Einweisung und technischen Ausbildung sind die in Anlage 9B festgelegten Übungen durchzuführen.
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(4) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 9C durchzuführen.
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(5) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9D nachzuweisen, dass er die für einen Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder notwendigen Fähigkeiten besitzt.
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