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# § 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis
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Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für
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1.zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
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2.genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach dieser Verordnung,
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3.Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach § 106 nach dieser Verordnung,
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4.Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.
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