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§ 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis
Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für 1.zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, 2.genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach dieser Verordnung, 3.Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach § 106 nach dieser Verordnung, 4.Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.