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# § 63
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(1) Das Registerpfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.
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(2) Das Registerpfandrecht erlischt nicht, solange die Forderung besteht oder zugunsten eines Dritten als bestehend gilt. Der Eigentümer kann als Gläubiger nicht die Zwangsvollstreckung in das Luftfahrzeug betreiben; Zinsen aus dem Luftfahrzeug gebühren ihm nicht.
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